Ich bitte euch, Ideen zur Satzung hier zu diskutieren. Was genau soll rein, wie genau soll es sein? Was ist euch besonders wichtig?
Eine kurze Auflistung, was alles sinnvoll wäre, folgt:
- Name des Vereins
- Vereinssitz
- (gemeinnütziger) Vereinszweck
- Eintritt / Austritt von Mitgliedern
- Hinweis auf Eintragung ins Vereinsregister
- Mitgliedsbeiträge in der Vereinssatzung
- Größe & Zusammensetzung des Vorstandes
- Einberufung der Mitgliederversammlung & Beurkundung der Beschlüsse
Bedenkt bitte auch, dass der Verein womöglich nur der erste Schritt ist. Anpassungen auch außerhalb der Satzung, z. B. Wechsel der Rechtsform, sollten so einfach wie möglich bleiben.
S A T Z U N G
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Remember Our Tales" Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.
(2) Der Verein trägt den Leitsatz "Every human has a Tale to tell". Dieser Leitsatz kann mit einer Mehrheit entspr. § 10 Abs. 2 S. 2 geändert werden.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Osterkamp 8, 23823 Seedorf, Schleswig-Holstein.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins; Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist Vereins ist die Förderung von Kultur und Bildung, insbesondere durch das Bewahren, Aufbereiten und Vermitteln von Lebensgeschichten verstorbener Personen aus aller Welt.
Der Verein betreibt ein virtuelles Archiv („Menschheitsarchiv“, „digitaler Friedhof“), in den individuelle Biographien gesammelt, dokumentiert, dargestellt und allen Menschen für Forschung, Lernen und Erinnerung zugänglich gemacht werden. Der Verein fördert das Verständnis für individuelle Lebensgeschichten, Erinnerungskultur und Respekt vor der Vielfalt menschlicher Erfahrungen und Schicksale.
(2) Der Verein ist parteipolitisch neutral und unabhängig von Konfessionen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Der Zweck wird insbesondere durch das regelmäßige Erarbeiten und Veröffentlichen neuer Biografien verwirklicht. Der Verein setzt sich das Ziel, mindestens vier Biografien im Monat zu veröffentlichen.
§ 3 Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein erfüllt seine Zwecke insbesondere durch:
a) Sammeln, Dokumentieren und Archivieren von Biographien einschließlich Lebensgeschichten, Fotos und ggf. Audio-/Videomaterial.
b) Bereitstellung eines digitalen Archivs bzw. einer Plattform zur Darstellung dieser Biographien für die Öffentlichkeit.
c) Publikation von Geschichten über eigene Kanäle oder Kooperationen mit Partnern (z. B. Bildungseinrichtungen, Museen, Gedenkprojekte).
d) Durchführung von Vorträgen, Workshops, Ausstellungen oder Bildungsprojekten zur Förderung von Erinnerungskultur und historischem Bewusstsein.
e) Kooperationen mit Schulen, Universitäten und kulturellen Institutionen zur Nutzung und Erforschung der gesammelten Inhalte.
(2) Die Aufgaben können in den Fällen der Abs. 1 lit. d) und e) regelmäßig durch die Mitglieder angepasst werden, dienen als Leitlinie und
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche Personen ab 14 Jahren sowie juristische Personen werden.
(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
(3) Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch gesetzliche Vertreter/innen zu stellen.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
(1) Der Verein kennt folgende Mitgliedsarten:
a) Ordentliche Mitglieder,
b) Fördermitglieder (ohne Stimmrecht),
c) Ehrenmitglieder (von Beiträgen befreit; ohne Stimmrecht)
(2) Näheres regelt eine noch zu beschließende Mitgliedsbeitragsordnung.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder haben Teilnahme-, Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie aktives und passives Wahlrecht, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung zu beachten, die Zwecke des Vereins zu fördern und die festgesetzten Beiträge zu leisten.
§ 7 Mitgliedsbeiträge, Umlagen
(1) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Höhe, Fälligkeit sowie Ermäßigungen werden in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(2) Umlagen können zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs erhoben werden. Über Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen; die Umlage ist pro Mitglied auf maximal das Dreifache des Jahresbeitrags begrenzt. Individuelle Ausnahmen können durch den Vorstand bewilligt werden.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod (bei juristischen Personen durch Auflösung).
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären; er ist mit Frist von 4 Wochen zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
(3) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden (insbes. grobe Pflichtverletzung, Vereinsschädigung). Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand; dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss ist binnen eines Monats nach Zugang schriftlich die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig.
(4) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit Beitragszahlungen im Rückstand ist. Die Streichung beschließt der Vorstand bei vorheriger Absichtserklärung gegenüber der Mitgliederversammlung.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung (Einberufung, Zuständigkeit)
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(2) Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen schriftlich oder in Textform (E-Mail genügt) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Maßgeblich ist die dem Verein zuletzt mitgeteilte Kontaktadresse.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen.
(4) Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
b) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
c) Genehmigung des Haushaltsplans, Entgegennahme von Berichten,
d) Beschlussfassung über Ordnungen (z. B. Beitrags-/Finanzordnung),
e) Entscheidung über Beschwerden gegen Ausschlüsse (vgl. § 7 Abs. 3),
f) Bestellung von Kassenprüfer/innen.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist ab einer Zahl von 5 Erschienenen beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß eingeladen wurde, es sei denn, Gesetz oder Satzung bestimmen etwas anderes.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3, für die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Wahlen erfolgen offen, sofern nicht mindestens 1/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das mindestens Beschlüsse, Wahlergebnisse, Ort, Datum und die anwesenden Stimmberechtigten erfasst; es ist von der/dem Versammlungsleiter/in und der Protokollführung zu unterzeichnen. Der Protokollant ist vor Beginn der Versammlung zu bestimmen.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind nicht deutschsprachigen Mitgliedern auf formlosen Antrag durch den Vorstand in Englisch zur Verfügung zu stellen. Eine einfache Übersetzung durch General-Purpose-AI oder andere technische Hilfsmittel ist hierbei zulässig.
§ 12 Vorstand (§ 26 BGB), Vertretung
(1) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus drei Personen:
a) der/dem Vorsitzenden,
b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) der/dem Schatzmeister/in.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt (Amtskontinuität). Die Möglichkeit der Neuwahl ist eröffnet.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der verbleibende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Person kommissarisch berufen. Diese Person muss Mitglied im Verein sein und durch eine 1/3-Mehrheit bei einer eigens einzuberufenden Mitgliederversammlung im Amt bestätigt werden.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse können im Umlaufverfahren (Textform, elektronische Verfahren) gefasst werden, sofern kein Mitglied widerspricht.
(6) Aber einer Mitgliederzahl von mehr als 30 Personen hat sich der Vorstand eigenständig und ohne Aufforderung eine Geschäftsordnung zu geben.
§ 13 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils 2 Jahre eine:n Kassenprüfer:in, die/der nicht dem Vorstand angehören und in keinem familiären Verhältnis zu einem Vorstandsmitglied stehen dürfen.
(2) Die Kassenprüfer:innen prüfen die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung und berichten der Mitgliederversammlung. Ihnen sind sämtliche Unterlagen zugänglich zu machen.
§ 14 Ordnungen, Datenschutz, Haftung
(1) Die Mitgliederversammlung kann Ordnungen (z. B. Beitrags-, Finanz-, Geschäfts-, Ehrenordnung) beschließen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
(2) Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten der Mitglieder unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Näheres regelt eine Datenschutzordnung die von einem eigens zu bestimmenden Datenschutzbeauftragten gesetzt und vom Verein verabschiedet wird. Die Datenschutzordnung wird genauso wie eine im nötigen Fall zu setzende Cookie-Policy auf der Homepage des Vereins veröffentlicht.
(3) Ehrenamtlich tätige Organmitglieder haften dem Verein für Schäden, die sie in Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; im Übrigen gilt § 31a BGB.
§ 15 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit gemäß § 10 Abs. 2. S. 2.
(2) Redaktionelle Änderungen, die von Registergericht oder Behörden verlangt werden, kann der Vorstand beschließen; sie sind der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 16 Auflösung des Vereins, Vermögensanfall
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit der in § 10 Abs. 2 S. 2 bestimmten Mehrheit beschlossen werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator/innen.
(3) Bei Auflösung oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das Vermögen an den Verein Zweitzeugen e.V., Postfach 18 80, 32218 Bünde.
§ 17 Gründungsbestimmungen (Übergang)
(1) Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 9. Februar 2026 beschlossen.
(2) Bis zur ersten ordentlichen Mitgliederversammlung nimmt der gewählte Gründungsvorstand die Aufgaben des Vorstands wahr.
Befreiung von § 181 BGB (Insich-Geschäfte) in Satzung und später auch GmbH-Verträge aufnehmen
Übertragung der bisherigen Verträge (all-inkl. etc.) an den Verein?
Kein MitgliederLimit (gefährdet Status als e. V.), dafür aber Kontrolle der Aufnahme durch Vorstand und alternativ Aufnahme als Fördermitglieder
Vertreterversammlung einführen als Satzungspunkt (damit MV kleiner bleiben, auch bei vielen Mitgliedern)
Umlaufverfahren soll auch mit einfacher Mehrheit möglich sein, dies muss aufgenommen werden in die Satzung
Umwandlung muss 3/4 Mehrheit benötigen (rechtliche Vorgabe)
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Eintragung
- Der Verein führt den Namen Remember our Tales.
- Er hat seinen Sitz in 23823 Seedorf.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz e. V..
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, der Bildung, der Geschichts- und Erinnerungskultur sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Sammeln, Erstellen, Erschließen, Archivieren, Pflegen, wissenschafts- und bildungsbezogene Aufbereiten sowie Veröffentlichen von Lebensbiographien, Zeitzeugnissen, Erinnerungen, Dokumenten und sonstigen biografisch-historischen Materialien in einem digitalen Archiv.
- Der Verein fördert damit die historische Dokumentation, die Bewahrung von Erinnerungskultur, die Vermittlung biografischer und lokal- sowie sozialgeschichtlicher Inhalte, den intergenerationellen Austausch sowie die Bildung der Allgemeinheit.
- Der Verein verfolgt seine Zwecke ausschließlich und unmittelbar im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Unberührt bleibt der Ersatz nachgewiesener Auslagen sowie eine Vergütung im Rahmen gesetzlicher und steuerlicher Vorschriften, soweit dies durch Beschluss des zuständigen Organs zulässig ist.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Zwecke Dritter bedienen und hierfür angemessene Verträge schließen, soweit dies dem Gemeinnützigkeitsrecht entspricht.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab Vollendung des 14. Lebensjahres werden.
- Minderjährige ab 14 Jahren bedürfen zum Erwerb der Mitgliedschaft der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, soweit dies nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist.
- Juristische Personen sind nicht Mitglieder.
- Über den schriftlichen oder elektronischen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen und Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Regelungen zu nutzen.
- Mitglieder ab Vollendung des 14. Lebensjahres haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht, insbesondere bei Wahlen, Beschlüssen über Satzungsänderungen und sonstigen Beschlussgegenständen, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen.
- Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten, den Vereinszweck zu fördern und die festgesetzten Beiträge fristgerecht zu entrichten.
- Änderungen von Anschrift, E-Mail-Adresse und sonstigen für die Mitgliederverwaltung wesentlichen Daten sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
§ 6 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Aufnahmeantrags durch den Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit, soweit anwendbar.
- Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende zulässig.
- Bereits fällige Beiträge bleiben vom Austritt unberührt.
§ 7 Ausschluss von Mitgliedern
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, insbesondere bei groben Verstößen gegen Satzung, Beschlüsse oder die Interessen des Vereins, bei schwerwiegender Schädigung des Vereins oder bei erheblichen Beitragsrückständen trotz Mahnung.
- Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied anzuhören. Es ist ihm Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu geben.
- Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der wesentlichen Gründe in Textform mitzuteilen.
- Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung die Mitgliederversammlung anrufen. Die Anrufung hat aufschiebende Wirkung.
- Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder hat die Mitgliederversammlung den Ausschluss eines Mitglieds zu behandeln und die Entscheidung des Vorstands innerhalb angemessener Frist zu überprüfen. Die Mitgliederversammlung kann den Ausschluss bestätigen, abändern oder aufheben.
- Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte nicht, sofern der Vorstand nicht aus wichtigem Grund im Einzelfall eine vorläufige Suspendierung beschließt.
§ 8 Beiträge und Umlagen
- Von den Mitgliedern können Mitgliedsbeiträge erhoben werden.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über Grundsätze der Beitragspflicht; Einzelheiten kann der Vorstand in einer Beitrags- oder Gebührenordnung regeln.
- Beiträge sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, zu Beginn eines jeden Beitragszeitraums im Voraus fällig und per Überweisung oder im SEPA-Lastschriftverfahren zu zahlen.
- Der Vorstand kann auf Antrag Beiträge stunden, herabsetzen oder ganz oder teilweise erlassen, insbesondere bei sozialen Härtefällen, vorübergehender wirtschaftlicher Notlage oder bei besonderem Vereinsinteresse.
- Bei Zahlungsverzug kann der Vorstand nach einmaliger Mahnung eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf können Mahnkosten und der Ausschluss nach § 7 eingeleitet werden, sofern die Voraussetzungen vorliegen.
- Fördermitglieder, Spender und Sponsoren werden durch diese Satzung nicht automatisch zu Mitgliedern des Vereins.
- Der Vorstand kann differenzierte Beitragsregelungen für Fördermitglieder, Familien, Schüler, Studierende, Auszubildende oder sonstige Mitgliedergruppen vorsehen, sofern dies die Mitgliederversammlung oder eine Beitragsordnung zulässt.
§ 9 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- Ausschüsse und Beiräte, soweit eingerichtet.
- Die Organe arbeiten im Rahmen dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Temporäre und dauerhafte Ausschüsse sowie Beiräte können vom Vorstand eingesetzt oder von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Aufgaben, Besetzung, Amtszeit und Abberufung regelt das jeweils zuständige Organ.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Sie ist insbesondere zuständig für:
- Wahl und Abberufung des Vorstands,
- Entgegennahme des Jahresberichts,
- Entgegennahme des Berichts der Kassen- oder Rechnungsprüfung,
- Entlastung des Vorstands,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
- Beschlussfassung über grundsätzliche Angelegenheiten des Vereins,
- Bestätigung oder Aufhebung eines vom Vorstand ausgesprochenen Ausschlusses auf Anrufung oder Antrag nach § 7.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
- Die Einladung erfolgt in Textform an die zuletzt dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse oder, soweit keine E-Mail-Adresse mitgeteilt wurde, postalisch an die letzte bekannte Anschrift.
- Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen; bei Satzungsänderungen, Auflösung oder sonstigen besonders bedeutsamen Beschlussgegenständen vier Wochen. Der Zugangstag und der Veranstaltungstag werden bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet.
- Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sollen spätestens eine Woche vor der Versammlung in Textform beim Vorstand eingehen; über verspätete Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß eingeladen wurde.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind ausgeschlossen.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet, sofern sie nicht zu Beginn einen anderen Versammlungsleiter wählt.
- Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung verlangt oder Gesetz dies vorsieht.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen.
- Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Über Satzungsänderungen ist nur abzustimmen, wenn der Gegenstand in der Einladung angekündigt wurde.
- Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
- dem Vorsitz,
- dem stellvertretenden Vorsitz,
- einer weiteren Person als Vorstandsmitglied.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln und in gesonderten Wahlgängen gewählt.
- Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht niemand die absolute Mehrheit, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt; gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet ein weiterer Wahlgang.
- Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- Im Innenverhältnis sollen bei laufenden Geschäften der Zweck, der Haushaltsplan und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung beachtet werden.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, vertritt ihn nach außen, bereitet die Mitgliederversammlungen vor, führt ihre Beschlüsse aus und ist für die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens verantwortlich.
- Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere:
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
- Erlass und Änderung von Beitrags-, Gebühren-, Finanz- und Datenschutzordnungen, soweit diese Satzung dies zulässt,
- Aufstellung des Haushaltsplans,
- Führung der Bücher und Erstellung des Jahresabschlusses,
- Einwerbung und Verwaltung von Spenden, Fördermitteln und Sponsoringleistungen im Rahmen der Gemeinnützigkeit,
- Bestellung und Abberufung von Ausschüssen, Beiräten und Projektleitungen,
- Abschluss und Kündigung von Verträgen,
- Abschluss von Versicherungen,
- Vertretung des Vereins in Verfahren und gegenüber Behörden.
- Der Vorstand kann einzelne Aufgaben innerhalb des Vorstands durch Geschäftsverteilungsplan zuordnen; die Gesamtverantwortung bleibt unberührt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes, sofern dieser an der Beschlussfassung teilnimmt.
- Vorstandsbeschlüsse können in Präsenz, telefonisch, per Video- oder Hybridformat sowie im Umlaufverfahren in Textform gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied widerspricht.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Vorstandsmitglieder können aus wichtigem Grund von der Mitgliederversammlung abberufen werden.
§ 12 Ausschüsse und Beiräte
- Zur fachlichen Beratung und Unterstützung des Vereins können temporäre oder dauerhafte Ausschüsse und Beiräte gebildet werden.
- Ausschüsse bearbeiten thematisch oder projektbezogen abgegrenzte Aufgaben. Beiräte beraten den Verein fachlich, wissenschaftlich, kulturell oder organisatorisch.
- Zusammensetzung, Aufgaben, Laufzeit und Abberufung werden bei Einsetzung festgelegt.
- Mitglieder von Ausschüssen und Beiräten müssen nicht Vereinsmitglieder sein, sofern die Mitgliederversammlung oder der Vorstand dies zulässt.
- Ausschüsse und Beiräte haben keine Vertretungsmacht nach außen, soweit nicht ausdrücklich und wirksam etwas anderes beschlossen und rechtlich zulässig ist.
§ 13 Finanzen, Buchführung und Prüfung
- Der Vorstand stellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf und legt ihn der Mitgliederversammlung auf Wunsch oder im Rahmen der Berichterstattung vor.
- Der Verein führt eine ordnungsgemäße Buchführung, aus der Einnahmen, Ausgaben, Vermögen, Verbindlichkeiten und die zweckgebundene Mittelverwendung nachvollziehbar hervorgehen.
- Nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt der Vorstand einen Jahresabschluss sowie einen Tätigkeitsbericht.
- Die Mitgliederversammlung wählt ein oder zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtszeit beträgt in der Regel zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
- Die Rechnungsprüfer prüfen die Kassen- und Buchführung sowie die zweckentsprechende Verwendung der Mittel und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
- Die Entlastung des Vorstands soll nur nach Vorliegen eines Prüfberichts erfolgen; die Mitgliederversammlung kann hiervon im Einzelfall abweichen.
- Fördermittel sind zweckgebunden, getrennt und nach den jeweiligen Förderbedingungen zu verwenden und gesondert nachzuweisen.
- Finanzverantwortliche haben bei der Mittelverwaltung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu beachten.
- Der Vorstand kann eine Finanzordnung erlassen, die Einzelheiten zu Haushaltsplanung, Zahlungsabläufen, Belegen, Zeichnungsbefugnissen, Aufbewahrung und Rechnungslegung regelt.
§ 14 Spenden, Fördermittel und Sponsoring
- Der Verein kann Spenden, Fördermittel, Zustiftungen im zulässigen Rahmen, Sachzuwendungen und Sponsoringleistungen annehmen.
- Zuwendungsbestätigungen werden nur von hierzu berechtigten Personen und nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften erteilt.
- Spenden und sonstige Zuwendungen dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden.
- Zweckgebundene Zuwendungen sind ausschließlich entsprechend dem Willen der Zuwendenden und den steuerlichen Vorgaben zu verwenden.
- Sponsoring ist zulässig, soweit dadurch die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet wird und eine klare Abgrenzung zur ideellen Vereinsarbeit und zu etwaigen wirtschaftlichen Tätigkeiten gewährleistet bleibt.
- Fördermitgliedschaften begründen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, keine weitergehenden Mitgliedschaftsrechte als in dieser Satzung vorgesehen.
§ 15 Datenschutz
- Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder und Funktionsträger ausschließlich zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke, zur Mitgliederverwaltung und zur ordnungsgemäßen Vereinsführung.
- Erfasst werden insbesondere Name, Anschrift, Kontaktdaten, Eintrittsdatum, Beitragsstatus, vereinsbezogene Funktionen, Ehrungen und sonstige für die Vereinsverwaltung erforderliche Daten.
- Zugriff auf personenbezogene Daten erhalten nur die Personen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen; sie sind zur Vertraulichkeit verpflichtet.
- Die Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies für die Vereinsarbeit, gesetzliche Aufbewahrungspflichten oder berechtigte Nachweiszwecke erforderlich ist; danach sind sie zu löschen oder zu anonymisieren.
- Die Mitglieder haben die Rechte nach den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
- Soweit für einzelne Verarbeitungsvorgänge eine Einwilligung erforderlich ist, wird diese gesondert eingeholt.
- Der Vorstand kann eine Datenschutzordnung erlassen. Diese kann insbesondere technische und organisatorische Maßnahmen, Löschfristen und Zuständigkeiten näher regeln.
- Den Organen des Vereins ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben oder Dritten zugänglich zu machen.[barkhoff-partner]
§ 16 Haftung und Versicherung
- Der Verein haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
- Ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder und sonstige Organmitglieder haften dem Verein und seinen Mitgliedern für Schäden, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; im Übrigen nur im Rahmen zwingender gesetzlicher Haftungsvorschriften.
- Diese Haftungsregelung gilt nicht für Ansprüche Dritter, soweit gesetzlich eine weitergehende Haftung besteht.
- Der Verein soll angemessene Versicherungen abschließen, insbesondere eine Haftpflichtversicherung und, soweit sinnvoll, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organ- und Funktionsträger.
- Zuständig für den Abschluss, die Anpassung und die Kündigung von Versicherungen ist der Vorstand.
§ 17 Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss den Gegenstand der beabsichtigten Satzungsänderung bezeichnen; der Wortlaut der vorgesehenen Änderung soll mit der Einladung mitgeteilt werden.
- Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Satzungsänderungen werden wirksam mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister, soweit eine Registereintragung gesetzlich erforderlich ist.
- Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen redaktioneller oder formaler Art, die von Registergericht, Finanzamt oder sonstigen Behörden verlangt werden und keine inhaltliche Änderung bewirken, im erforderlichen Umfang vorzunehmen und anzumelden.
§ 18 Auflösung und Vermögensbindung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitz und die stellvertretende Vorsitz gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Die Liquidation erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft.
- Empfänger des Vermögens ist die Schaumburgische Stiftung zur Förderung von Kultur und Bildung nur dann, wenn diese zum Zeitpunkt des Vermögensanfalls als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt ist; andernfalls fällt das Vermögen an eine vom Liquidator mit Zustimmung des Finanzamts bestimmte steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung von Bildung, Kunst und Kultur sowie Erinnerungskultur zu verwenden hat.
- Sollte die in Absatz 6 genannte Körperschaft nicht mehr existieren oder nicht mehr steuerbegünstigt sein, bestimmt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands vor Wirksamwerden der Auflösung eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder einen konkreten steuerbegünstigten Zweck innerhalb der Förderung von Bildung, Kunst und Kultur, der Erinnerungskultur oder der historischen Dokumentation. Die Auswahl bedarf der Zustimmung des zuständigen Finanzamts, soweit erforderlich.
§ 19 Bekanntmachungen und Kundmachung
- Bekanntmachungen des Vereins erfolgen in Textform an die Mitglieder, zusätzlich auf der Vereinswebsite oder auf einem sonstigen vom Vorstand bestimmten geeigneten Kommunikationsweg.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sind ordnungsgemäß zu protokollieren und den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu machen, soweit dies erforderlich oder beschlossen ist.
- Redaktionelle Anpassungen der Satzung, die keine inhaltliche Änderung darstellen, sind zulässig, soweit sie von Registergericht, Finanzamt oder Behörden verlangt werden oder die Klarheit des Satzungstextes dienen.
§ 20 Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt mit Beschluss der Gründungsversammlung in Kraft.
- Mit ihrem Inkrafttreten ersetzt sie alle früheren Satzungsfassungen.
- Soweit einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein sollten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
- Die Gründungsmitglieder bestätigen mit ihrer Unterschrift die Annahme dieser Satzung.
Aus Variante 1 übernehmen
- „Schatzmeister/in“ als dritte Vorstandsposition
- konkretere Beschreibung des digitalen Archivs
- ggf. „Menschheitsarchiv“ als Projektbezeichnung
- ausdrückliche politische und konfessionelle Neutralität
- Regelung zur Übersetzung für nicht deutschsprachige Mitglieder
- ggf. Kassenprüfer-Regelung
- Gründungsbestimmungen vom 9. Februar 2026
- klare Regelung zur kommissarischen Vorstandsbesetzung
Aus Variante 2 übernehmen
- gesamte Gemeinnützigkeitsstruktur
- detaillierter Vereinszweck
- modernes Mitgliedschaftsrecht
- Ausschlussverfahren
- flexible Austrittsregel
- beschlussfähige Mitgliederversammlung unabhängig von Teilnehmerzahl
- detaillierte Vorstandskompetenzen
- Finanz- und Rechnungsprüfung
- Spenden/Fördermittel/Sponsoring
- Datenschutzgrundsätze
- Versicherungen
- sauberere Satzungsänderungsregelung
- Bekanntmachungen
Zusätzlich neu formulieren
- Gemeinnützigkeit exakt nach AO
- Vermögensbindung nach § 61 AO
- Ausschüsse ausdrücklich nicht als Vereinsorgane
- virtuelle/hybride Mitgliederversammlungen
- Vorstandswahl bei erneuter Stimmengleichheit
- klare Regelung zu Minderjährigen
- klare Regelung zu Fördermitgliedern, falls diese gewünscht sind
- keine fehlerhaften Paragraphenverweise
- keine „vier Biografien pro Monat“-Pflicht
- Entfernung von „[barkhoff-partner]“