Ich bitte euch, Ideen zur Satzung hier zu diskutieren. Was genau soll rein, wie genau soll es sein? Was ist euch besonders wichtig?
Eine kurze Auflistung, was alles sinnvoll wäre, folgt:
- Name des Vereins
- Vereinssitz
- (gemeinnütziger) Vereinszweck
- Eintritt / Austritt von Mitgliedern
- Hinweis auf Eintragung ins Vereinsregister
- Mitgliedsbeiträge in der Vereinssatzung
- Größe & Zusammensetzung des Vorstandes
- Einberufung der Mitgliederversammlung & Beurkundung der Beschlüsse
Bedenkt bitte auch, dass der Verein womöglich nur der erste Schritt ist. Anpassungen auch außerhalb der Satzung, z. B. Wechsel der Rechtsform, sollten so einfach wie möglich bleiben.
S A T Z U N G
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Remember Our Tales" Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.
(2) Der Verein trägt den Leitsatz "Every human has a Tale to tell". Dieser Leitsatz kann mit einer Mehrheit entspr. § 10 Abs. 2 S. 2 geändert werden.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Osterkamp 8, 23823 Seedorf, Schleswig-Holstein.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins; Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist Vereins ist die Förderung von Kultur und Bildung, insbesondere durch das Bewahren, Aufbereiten und Vermitteln von Lebensgeschichten verstorbener Personen aus aller Welt.
Der Verein betreibt ein virtuelles Archiv („Menschheitsarchiv“, „digitaler Friedhof“), in den individuelle Biographien gesammelt, dokumentiert, dargestellt und allen Menschen für Forschung, Lernen und Erinnerung zugänglich gemacht werden. Der Verein fördert das Verständnis für individuelle Lebensgeschichten, Erinnerungskultur und Respekt vor der Vielfalt menschlicher Erfahrungen und Schicksale.
(2) Der Verein ist parteipolitisch neutral und unabhängig von Konfessionen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Der Zweck wird insbesondere durch das regelmäßige Erarbeiten und Veröffentlichen neuer Biografien verwirklicht. Der Verein setzt sich das Ziel, mindestens vier Biografien im Monat zu veröffentlichen.
§ 3 Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein erfüllt seine Zwecke insbesondere durch:
a) Sammeln, Dokumentieren und Archivieren von Biographien einschließlich Lebensgeschichten, Fotos und ggf. Audio-/Videomaterial.
b) Bereitstellung eines digitalen Archivs bzw. einer Plattform zur Darstellung dieser Biographien für die Öffentlichkeit.
c) Publikation von Geschichten über eigene Kanäle oder Kooperationen mit Partnern (z. B. Bildungseinrichtungen, Museen, Gedenkprojekte).
d) Durchführung von Vorträgen, Workshops, Ausstellungen oder Bildungsprojekten zur Förderung von Erinnerungskultur und historischem Bewusstsein.
e) Kooperationen mit Schulen, Universitäten und kulturellen Institutionen zur Nutzung und Erforschung der gesammelten Inhalte.
(2) Die Aufgaben können in den Fällen der Abs. 1 lit. d) und e) regelmäßig durch die Mitglieder angepasst werden, dienen als Leitlinie und
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche Personen ab 14 Jahren sowie juristische Personen werden.
(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
(3) Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch gesetzliche Vertreter/innen zu stellen.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
(1) Der Verein kennt folgende Mitgliedsarten:
a) Ordentliche Mitglieder,
b) Fördermitglieder (ohne Stimmrecht),
c) Ehrenmitglieder (von Beiträgen befreit; ohne Stimmrecht)
(2) Näheres regelt eine noch zu beschließende Mitgliedsbeitragsordnung.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder haben Teilnahme-, Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie aktives und passives Wahlrecht, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung zu beachten, die Zwecke des Vereins zu fördern und die festgesetzten Beiträge zu leisten.
§ 7 Mitgliedsbeiträge, Umlagen
(1) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Höhe, Fälligkeit sowie Ermäßigungen werden in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(2) Umlagen können zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs erhoben werden. Über Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen; die Umlage ist pro Mitglied auf maximal das Dreifache des Jahresbeitrags begrenzt. Individuelle Ausnahmen können durch den Vorstand bewilligt werden.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod (bei juristischen Personen durch Auflösung).
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären; er ist mit Frist von 4 Wochen zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
(3) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden (insbes. grobe Pflichtverletzung, Vereinsschädigung). Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand; dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss ist binnen eines Monats nach Zugang schriftlich die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig.
(4) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit Beitragszahlungen im Rückstand ist. Die Streichung beschließt der Vorstand bei vorheriger Absichtserklärung gegenüber der Mitgliederversammlung.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung (Einberufung, Zuständigkeit)
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(2) Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen schriftlich oder in Textform (E-Mail genügt) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Maßgeblich ist die dem Verein zuletzt mitgeteilte Kontaktadresse.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen.
(4) Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
b) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
c) Genehmigung des Haushaltsplans, Entgegennahme von Berichten,
d) Beschlussfassung über Ordnungen (z. B. Beitrags-/Finanzordnung),
e) Entscheidung über Beschwerden gegen Ausschlüsse (vgl. § 7 Abs. 3),
f) Bestellung von Kassenprüfer/innen.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist ab einer Zahl von 5 Erschienenen beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß eingeladen wurde, es sei denn, Gesetz oder Satzung bestimmen etwas anderes.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3, für die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Wahlen erfolgen offen, sofern nicht mindestens 1/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das mindestens Beschlüsse, Wahlergebnisse, Ort, Datum und die anwesenden Stimmberechtigten erfasst; es ist von der/dem Versammlungsleiter/in und der Protokollführung zu unterzeichnen. Der Protokollant ist vor Beginn der Versammlung zu bestimmen.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind nicht deutschsprachigen Mitgliedern auf formlosen Antrag durch den Vorstand in Englisch zur Verfügung zu stellen. Eine einfache Übersetzung durch General-Purpose-AI oder andere technische Hilfsmittel ist hierbei zulässig.
§ 12 Vorstand (§ 26 BGB), Vertretung
(1) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus drei Personen:
a) der/dem Vorsitzenden,
b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) der/dem Schatzmeister/in.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt (Amtskontinuität). Die Möglichkeit der Neuwahl ist eröffnet.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der verbleibende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Person kommissarisch berufen. Diese Person muss Mitglied im Verein sein und durch eine 1/3-Mehrheit bei einer eigens einzuberufenden Mitgliederversammlung im Amt bestätigt werden.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse können im Umlaufverfahren (Textform, elektronische Verfahren) gefasst werden, sofern kein Mitglied widerspricht.
(6) Aber einer Mitgliederzahl von mehr als 30 Personen hat sich der Vorstand eigenständig und ohne Aufforderung eine Geschäftsordnung zu geben.
§ 13 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils 2 Jahre eine:n Kassenprüfer:in, die/der nicht dem Vorstand angehören und in keinem familiären Verhältnis zu einem Vorstandsmitglied stehen dürfen.
(2) Die Kassenprüfer:innen prüfen die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung und berichten der Mitgliederversammlung. Ihnen sind sämtliche Unterlagen zugänglich zu machen.
§ 14 Ordnungen, Datenschutz, Haftung
(1) Die Mitgliederversammlung kann Ordnungen (z. B. Beitrags-, Finanz-, Geschäfts-, Ehrenordnung) beschließen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
(2) Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten der Mitglieder unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Näheres regelt eine Datenschutzordnung die von einem eigens zu bestimmenden Datenschutzbeauftragten gesetzt und vom Verein verabschiedet wird. Die Datenschutzordnung wird genauso wie eine im nötigen Fall zu setzende Cookie-Policy auf der Homepage des Vereins veröffentlicht.
(3) Ehrenamtlich tätige Organmitglieder haften dem Verein für Schäden, die sie in Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; im Übrigen gilt § 31a BGB.
§ 15 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit gemäß § 10 Abs. 2. S. 2.
(2) Redaktionelle Änderungen, die von Registergericht oder Behörden verlangt werden, kann der Vorstand beschließen; sie sind der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 16 Auflösung des Vereins, Vermögensanfall
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit der in § 10 Abs. 2 S. 2 bestimmten Mehrheit beschlossen werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator/innen.
(3) Bei Auflösung oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das Vermögen an den Verein Zweitzeugen e.V., Postfach 18 80, 32218 Bünde.
§ 17 Gründungsbestimmungen (Übergang)
(1) Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 9. Februar 2026 beschlossen.
(2) Bis zur ersten ordentlichen Mitgliederversammlung nimmt der gewählte Gründungsvorstand die Aufgaben des Vorstands wahr.